Weitergeleitet vom Hessischen Flüchtlingsrat, von Herrn Timmo Scherenberg:
“Angehängt ein weiterer Erlass des HMdIS zum Umgang mit ukrainischen Schutzsuchenden, mit dem der erste Erlass, den Timmo Scherenberg, vom Hessischen Flüchtlingsrat am vergangenen Dienstag über die Liste geschickt hatte, fortgeschrieben und ergänzt wird.

Die Erlasse und weitere Schreiben finden sich auch unter https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden

Mit dem Erlass werden v.a. die bereits bekannten BMI zum Thema umgesetzt.

Die wichtitgsten Punkte:

  • Definition der Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen:
    • (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
    • (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
    • (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.
    • Dazu kommen nach Art. 2 Abs. 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist.
  • Erteilung von Fiktionsbescheinigungen an Personen, die aufgrund der BMI-Verordnung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind
  • In die Aufenthaltserlaubnisse soll eine Arbeitserlaubnis eingetragen werden
  • Sofern ein anderer, für die Antragsteller:innen günstigerer Aufenthaltstitel in Betracht kommt, soll dieser erteilt werden
  • Für die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen oder Aufenthaltserlaubnissen sollen keine Gebühren erhoben werden

Weitere Erlasse sind angekündigt.”

Ein Schreiben des BMI vom 05.März zum Umgang mit Ukraine-Vertriebenen und unten eine Zusammenfassung des Kollegen Claudius Voigt von der ggua in Münster dazu.

Das BMI hat am 5. März ein Schreiben veröffentlicht, in dem es erste Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG gibt. Darin sind unter anderem folgende Aspekte genannt:

  • Die Aufenthaltserlaubnisnach § 24 AufenthG kann ab jetzt bei den Ausländerbehörden beantragt
  • Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 soll jede Beschäftigung erlaubt werden (für die Selbstständigkeit gilt das ohnehin). Auch mit Fiktionsbescheinigung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis soll die Beschäftigung schon möglich sein.
  • Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, da das Nachsuchen um Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung als „Schutzbegehren“ bzw. Asylgesuch zu werten sei. Es werde dann ein Ankunftsnachweis und eine „Anlaufbescheinigung“ ausgestellt. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht später Anspruch auf AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 3a AsylbLG.
  • Es sollen mit § 24 AufenthG Zulassungen zu Integrationskursen § 44 Abs. 4 AufenthG möglich sein.
  • Eine Verteilung zwischen den Bundesländern soll nur stattfinden, wenn Personen nicht bei Freund*innen, Verwandten oder anderweitig untergebracht werden.

 

Das BMI kündigt an, dass in den nächsten Tagen eine Rechtsverordnung in Kraft treten werde, die (vermutlich, der genaue Text ist nicht dabei) zum Inhalt haben dürfte, dass ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine visumfrei einreisen und sich hier für eine gewisse Zeit rechtmäßig aufhalten können – auch wenn sie keinen biometrischen Pass haben oder als Drittstaatsangehörige normalerweise der Visumpflicht unterliegen würden. Die Verordnung soll rückwirkend zum 24. Februar Anwendung finden, so dass der Aufenthalt auch für diese Gruppen (Drittstaatsangehörige und ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass) zunächst automatisch rechtmäßig wäre.

Problematisch ist, dass nach wie vor unklar bleibt, ob die Bundesregierung auch Drittstaatsangehörige mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln in den vorübergehenden Schutz mit einbeziehen wird – was politisch dringend zu fordern ist!

Außerdem ist unklar, wie bei Drittstaatsangehörigen das Kriterium geprüft werden wird, dass eine Ausreise in das Herkunftsland nicht „sicher und dauerhaft“ möglich sei. Schließlich ist die rechtliche Konstruktion, dass das Nachsuchen um Verpflegung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung schon als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzbegehren“ zu werten sei, problematisch, da dies ggfs. negative Folgen für die Möglichkeiten eines späteren Spurwechsels (§ 10 Abs. 1 AufenthG) und auch für einen möglichen später zu stellenden Asyl(folge)antrag haben könnte.”

Von Claudius Voigt, Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Tel.: 0251 14486 – 26 Mob.: 01578  0497423
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster
Tel.: 0251 14486 – 0
Fax: 0251 14486 – 10
www.ggua.de

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