Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Unterstützung von Einkommensschwachen Familien und der Überführung von Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (oder Fiktionsbescheinigung) in das SGB II bzw. SGB XII zugestimmt. Damit werden ab dem 1. Juni 2022 Geflüchtete mit einer AE nach § 24 AufenthG oder Fiktionsbescheinigung in Hinblick auf eine AE nach § 24 AufenthG die vollen sozialen Recht erhalten (wie anderen Geflüchtete über ein Asylverfahren oder auch deutsche Staatsangehörige).
Ein paar Erläuterungen sowie der Text des Gesetzentwurfs und dem Plenarantrag sind auf der Webseite des Bundesrats zu finden: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/22/1021/1021-pk.html?nn=4352766#top-36
In dem Zusammenhang auch interessant ist sicherlich das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, in dem insbesondere erläutert ist, wie Geflüchtete mit einer AE nach § 24 AufenthG (bzw. Fiktionsbescheinigung) zukünftig versichert sind und wie in der Übergangsphase bis zum 31. August zu verfahren ist.
Weiterhin ist nun auch geklärt, dass Personen mit einer AE nach § 24 AufenthG (oder Fiktionsbescheinigung) BAföG-Anspruch haben (wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).