Angehängt ein neuer Erlass aus dem Hessischen Innenministerium zur Frage der Verlängerung von Duldungen.

In Hessen müssen ja die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) bei den Regierungspräsidien jeder einzelnen Duldungsverlängerung durch die lokalen Ausländerbehörden zustimmen (§ 1 der AuslZustV, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AuslZustVHE2018pIVZ).

Es gab einen Erlass aus dem Jahr 2020, mit dem die Möglichkeit der “Globalzustimmung” in bestimmten Fallkonstellationen eingeräumt wurde, so dass Duldungen für bestimmte Personengruppen auch ohne individuelle Zustimmung der ZAB verlängert werden können.
Der alte Erlass findet sich unter: https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2022/05/2020-01-21_Zustimmung-Duldungsentscheidungen-1.pdf

Dieser Erlass wird jetzt “aktualisiert” (den anderen Erlass vom 17.03.2020, der mit dem neuen Erlass aufgehoben wird, kenne ich leider nicht), und es gibt einige Erleichterungen, die wahrscheinlich der Überlastung der Ausländerbehörden durch die Ukraine-Krise geschuldet sind.

Es bleibt dabei, dass die ZAB den Duldungsverlängerungen zustimmen müssen, aber Globalzustimmungen erteilen können.
Es ist also erstmal nichts, worauf sich die Betroffenen direkt berufen können, sondern nur eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen lokaler ABH und ZAB. Wenn sich diese aber auf diese Globalzustimungen geeinigt haben, bedeutet dies jedoch erhebliche Erleichterungen für die Leute. Daher empfehle ich auch dringend, bei den lokalen Ausländerbehörden nachzufragen, ob diese solche Globalzustimmungen von den ZAB eingeholt haben.
Falls irgend jemand mal eine solche Globalzustimmung zu Gesicht bekommt, freue ich mich auch über eine Zusendung, denn leider gibt es bislang weder eine veröffentlichte Liste der Globalzustimmungen noch sonstige Informationen darüber, ob und was für welche erteilt wurden.

Durch den Erlass gilt jetzt neu:

  • Duldungen können jetzt grundsätzlich bis zu 6 Monaten verlängert werden (bislang galten hier 3 Monate).
  • Die Begrenzung gilt nicht für Duldungen für afghanische und irakische Staatsangehörige sowie für Duldungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG (= formaler Abschiebungstopp, ist in der Praxis wahrscheinlich nicht so relevant, da Hessen so gut wie nie Abschiebungsstopps erlässt), d.h. in diesen Fällen können auch Duldungen mit einer längeren Laufzeit erteilt werden. Auch hier freue ich mich über eine kurze Rückmeldung, falls irgend jemandem mal eine solche längerfristige Duldung (abseits von Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung) über den Weg läuft.

Für Staatsangehörige bestimmter Herkunftsländer regt das HMdIS die Erteilung einer Globalzustimmung insbesondere an:

  • Syrien
  • Eritrea
  • Äthiopien
  • Somalia
  • Iran
  • Irak
  • Afghanistan

Keine Globalzustimmung soll es geben für Dublin und für in anderen EU-Staaten Anerkannte, für Personen mit Duldung light, Personen mit Straftaten/sicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie für Beschäftigungs- und Ausbildungsduldungen.

Gleichwohl sollen alle Duldungen weiterhin mit auflösenden Bedingungen versehen werden, so dass sie auch weiterhin keine Sicherheit vor Abschiebungen bieten.
Ansonsten bleibt es bei dem Zustimmungsverfahren, d.h. die lokalen Ausländerbehörden dürfen nur nach Rücksprache mit der ZAB Duldungen verlängern. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, weil jemand, der nicht unter eine Globalzustimmung fällt, ohne Termin bei der ABH vorspricht, so soll diese laut Erlass eine kurzfristige Duldung für bis zu drei Wochen erteilen und soll einen neuen Termin vereinbaren.

Bei Fragen, enden Sie sich bitte an Herr  Timmo Scherenberg, Hessischer Flüchtlingsrat, Leipziger Str. 17 in 60487 Frankfurt
Tel: 069 – 976 987 10  I  Fax: 069 – 976 987 11     hfr@fr-hessen.de www.fr-hessen.de

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